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Frankfurter Reformation 38, 7
Frankfurter Reformation 38, 8
Es sollen auch alle Truwenhender in milten sachen jre rechenschafft
thuon vor des Rats fründen dar zu geordenet. Aber andere Truwenhendere
sollen rechenschafft thuon den jhenen des Truwenhender sie sein.
Oder wo sie des nit annemen wöllen / sollen alßdan die Truwenhender
jnen vor des Rats fründen rechnung zu thuon auch verbunden seyn.
thuon vor des Rats fründen dar zu geordenet. Aber andere Truwenhendere
sollen rechenschafft thuon den jhenen des Truwenhender sie sein.
Oder wo sie des nit annemen wöllen / sollen alßdan die Truwenhender
jnen vor des Rats fründen rechnung zu thuon auch verbunden seyn.