Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 39, 0
De procuratoribus.
Von montparn anwelden vnd fürsprechen .
Frankfurter Reformation 39, 1
Als aber montpar vnd fürsprechen bißher zwey ampt gewest / da durch
die parthyen des costens vnd expenß halber beschwert gewest sein /
So
wöllen wir dz hinfür die fürsprechen auch montpar mögen sein. Wo aber
einer ein besundern fürsprechen /
vnd ein besundern montbar haben wil /
sol yederman erlaubt sein vnd zu thuon haben.
Frankfurter Reformation 39, 2
Es sol auch keiner zu fürsprechen oder montpar im rechten zu handelen
zuogelassen werden /
er sy dann seßhafftig vnd jngesessener burger zu Franckenfurt .
Es mag auch ein iglicher burger hie seßhafftig /
oder ein frembder
ein frembden fürsprechen stellen /
doch dz die rechtsetze durch die geschwornen
redener geschehen.
Frankfurter Reformation 39, 3
Wo aber ein frembde persone einen anwalt her schickenn / der solcher
sachen in eygener persone nit vß warten möge /
Sol der selbige einen andern
anwalt setzen wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 39, 4
Es sol auch kein anwalt hinfür zuogelassen werden / er habe dann zuuor
den nachfolgenden eydt geschworen /
wie dan hinden von den anwelden
wytere geschriben stet.
Frankfurter Reformation 39, 5
Es sol auch ein jeglicher montpar oder anwalt / so er in einer sachen
rechtlich handlen wil /
sein beuelh vnd mandat fürbrengen / vnd in die
acta schryben lassen.

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