Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509
,
1509
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70
Frankfurter
Reformation
39
,
6
Wo
auch
der
anwalt
des
clegers
jm
wider
rechten
nit
antwurten
wil
/
sol
alßdann
syn
gewalt
auch
nit
zuogelassen
/
oder
er
im
rechten
gehört
werden
.
Frankfurter
Reformation
39
,
7
Wann
auch
einer
vßerhalb
vnser
stat
Franckenfurt
verbannet
/
oder
vß
andern
vrsachen
abwichig
worden
ist
/
vnd
der
oder
die
selben
vor
vnserm
gericht
zu
handeln
haben
/
Wöllen
wir
das
die
selben
durch
iren
anwalt
zu
erschynen
vnd
zu
handeln
verbunden
sollen
sein
.
Frankfurter
Reformation
39
,
8
Es
sollen
ouch
alle
montpar
vnd
anwelde
Juramentum
calumpnie
/
vnd
alle
eyde
so
ferre
sie
gnuogsamen
gewalt
darzuo
haben
/
vß
gescheiden
Juramentum
decisorium
zuthuon
macht
haben
.
Frankfurter
Reformation
39
,
9
Wo
auch
ein
montpar
oder
anwalt
zweyer
oder
mehr
personen
montpar
were
/
die
vor
gericht
wider
einander
handlen
wolten
/
Ordenen
vnd
wöllen
wir
/
dz
alßdan
solcher
montpar
oder
anwalt
dem
cleger
zedienen
verbunden
sol
syn
.
Frankfurter
Reformation
39
,
10
Es
sollen
auch
die
fürsprechen
by
glycher
pen
verbunden
sein
/
zu
allenzeyten
die
alten
sachen
zum
ersten
vnd
fürderlichsten
für
zubrengen
.
Frankfurter
Reformation
39
,
11
Dwyl
der
cleger
die
wal
vnd
Chur
hat
ein
fürsprechen
zu
welen
vnd
zu
nemen
/
so
wöllen
wir
dz
die
fürsprechen
zuuor
die
parthyen
fragen
sollen
ob
sie
Cleger
oder
Antwurter
syen
/
Wo
sie
dann
Antwurter
weren
/
sollen
sie
jre
sachen
nit
hören
/
noch
darin
mit
jnen
ratschlagen
.
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