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Frankfurter Reformation 40, 5
Wo aber nit personlich sachen sunder reales fürbracht werden / So sol die clagende parthy irer person halber fürbrengen / wie sein parthey ein herre sey / des hußes / ackers / wiesen etc. Oder das er hab in dem huße /
acker / wiesen etc. die gerechtigkeit etc. als vsum fructum ypothecam etc. vnd
das der Antwurter solich hauß oder acker besitze oder jnnhabe / oder im
jntrag thuo an seiner gerechtigkeit etc. Begeren darmit jme solich huß zuo
zu stellen / oder jme zu erkennen / das jme solche gerechtigkeit zuostee nach
natur einer iglichen clag mit vffgehabener nutzung etc.
acker / wiesen etc. die gerechtigkeit etc. als vsum fructum ypothecam etc. vnd
das der Antwurter solich hauß oder acker besitze oder jnnhabe / oder im
jntrag thuo an seiner gerechtigkeit etc. Begeren darmit jme solich huß zuo
zu stellen / oder jme zu erkennen / das jme solche gerechtigkeit zuostee nach
natur einer iglichen clag mit vffgehabener nutzung etc.
Frankfurter Reformation 40, 6
Wo aber die fürsprechen solche form nit halten / sunder jre clagen on
vrsachen / one conclusion vnd peticion fürtragen würden / Setzen vnd
wöllen wir / dz alßdann die selben fürsprechen jren parthyen jren gerichts
costen deßhalben erlitten ablegen / vnd dar zuo in straff der Schöffen gefallen
sein sollen.
vrsachen / one conclusion vnd peticion fürtragen würden / Setzen vnd
wöllen wir / dz alßdann die selben fürsprechen jren parthyen jren gerichts
costen deßhalben erlitten ablegen / vnd dar zuo in straff der Schöffen gefallen
sein sollen.
Frankfurter Reformation 40, 7
Frankfurter Reformation 40, 8