Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509
,
1509
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73
Frankfurter
Reformation
40
,
10
Es
sollen
auch
Schültes
vnd
Schöffen
zum
fürderlichsten
alßbald
der
krieg
beuestiget
/
oder
die
erst
exception
jngelegt
würt
/
den
handel
besichtigen
/
vff
das
freuelich
handelung
vermitten
/
vnd
die
parthyen
zuo
fürderlicher
bybrengung
vnd
vßtrag
der
sachen
kommen
mögen
.
Frankfurter
Reformation
40
,
11
Es
sol
auch
vber
kein
sach
vom
gerichtschryber
vor
befestigung
des
kriegs
ein
Register
gemacht
werden
/
sunder
nach
befestigunge
nach
gelegenheit
der
sachen
vff
beuelhe
der
Schöffen
.
Frankfurter
Reformation
40
,
12
Es
sol
auch
befestigung
des
kriegs
abschrifft
nicht
gegeben
werden
/
Sunder
wo
der
Antwurter
den
krieg
negatiue
beuestiget
/
solle
sich
der
Cleger
alßbalde
zu
bybrengung
erbieten
vnd
begeren
zuogelassen
werden
.
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