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Frankfurter Reformation 41, 6
Aber in den sachen so one schrifften Burgerlich / oder in freuel sachen
gehandelt werden / mögen solche vrteil durch ein Schöffen allein vß gesprochen
werden / doch das der gerichtschryber solch vrtel ad acta schreiben
sol.
gehandelt werden / mögen solche vrteil durch ein Schöffen allein vß gesprochen
werden / doch das der gerichtschryber solch vrtel ad acta schreiben
sol.
Frankfurter Reformation 41, 7
So dan ein haupt vrteil gangen ist / wo dann ein parthy begert Dilacion
sich zu bedencken / ob er von solcher vrteil appelliren wölle oder nit /
sol jme solch zeit / nemlich zehen tag zu bedencken gegeben werden.
sich zu bedencken / ob er von solcher vrteil appelliren wölle oder nit /
sol jme solch zeit / nemlich zehen tag zu bedencken gegeben werden.
Frankfurter Reformation 41, 8
Wir wöllen auch das alle byurteil in schrifften oder on schrifften gegeben
mögen werden.
mögen werden.
Frankfurter Reformation 41, 9
Als auch bißher in sachen daruff gezügen gefürt worden / durch die fürsprechen ein recht satz / ob bybracht worden sy oder nit / geschehen ist /
Setzen ordenen vnd wöllen wir / das hinfür soliche rechtsetze nit geübt
noch gebrucht / sunder vff / vnd wider der selben gefürten gezügen sage
exceptiones vnd vßzüg fürgetragen / vnd also biß zuo ende der hauptsachen
vollenfaren vnd procedirt sol werden / alßdan sich erfinden wirdet
ob bybracht vnd bekuntschafft worden sey oder nit.
Setzen ordenen vnd wöllen wir / das hinfür soliche rechtsetze nit geübt
noch gebrucht / sunder vff / vnd wider der selben gefürten gezügen sage
exceptiones vnd vßzüg fürgetragen / vnd also biß zuo ende der hauptsachen
vollenfaren vnd procedirt sol werden / alßdan sich erfinden wirdet
ob bybracht vnd bekuntschafft worden sey oder nit.
Frankfurter Reformation 41, 10
Deß gleichen sollen auch die fürsprechen alle andere Jnterlocutorien /
byurteil so zur sachen nit dienen / sunder allein verlengerunge geberen /
nit anstellen / sunder sollen Schultes vnd Schöffen daruff sunder acht
haben damit solchs vnderwegen blybe vnd vermitten werde.
byurteil so zur sachen nit dienen / sunder allein verlengerunge geberen /
nit anstellen / sunder sollen Schultes vnd Schöffen daruff sunder acht
haben damit solchs vnderwegen blybe vnd vermitten werde.