8 Es weren ligende oder farende habe in Franckenfurter gebiet jnen zuostendig ligende hetten / So sol der Clager macht haben vff die selben güttere kommer vnd verbot zu legen vnd zuthuon / Welicher kommer vnd verbott an dem nechsten gericht dar nach durch den Cleger soll eröffenet / vnnd fürter dem antworter ein nemlicher gerichtstag bynnen bestimpter zyt als er dann weit oder nahe seßhafftig were / gesetzt vnd verkündet werden.
Frankfurter Reformation 1, 13
Vnd ob alßdann der antworter durch sich selbst oder seinen anwalt solchen rechtag vnd kommer zuuersteen / vnd zuuerantworten nit erschynen
würde / So solt daruff ferner gehandelt vnd procedirt werden / wie
hernach von den vngehorsamen vnderschidlichen beschriben folget.
würde / So solt daruff ferner gehandelt vnd procedirt werden / wie
hernach von den vngehorsamen vnderschidlichen beschriben folget.
Frankfurter Reformation 1, 14
Wir ordenen / setzen / vnd wollen auch / So dicke vnd offt einer vff
eins andern frembdenn hie gelegene ligende güttere / oder farende habe /
clagen / vnd die als für sein eygen guot ansprechen will / solchs sol mit kommer
vnd verkündunge wie oblut gescheen / vnnd darinn procedirt werden
/ wie da oben von dem nachfolgendenn gesetze der vngehorsamkeyt
meldung gescheen ist vnd beschriben folget.
eins andern frembdenn hie gelegene ligende güttere / oder farende habe /
clagen / vnd die als für sein eygen guot ansprechen will / solchs sol mit kommer
vnd verkündunge wie oblut gescheen / vnnd darinn procedirt werden
/ wie da oben von dem nachfolgendenn gesetze der vngehorsamkeyt
meldung gescheen ist vnd beschriben folget.