82
Frankfurter Reformation 43, 15
Der ander / das er solch guot nit in pfants wyß neme / sunder als bald
er solchs zuo jme nympt / mag er begeren das man solchs verkauffen sol
per licitacionem .
er solchs zuo jme nympt / mag er begeren das man solchs verkauffen sol
per licitacionem .
Frankfurter Reformation 43, 16
Der drit wege das der glaubiger solch guot als ein frembder per licitacionem
kauffen mag.
kauffen mag.
Frankfurter Reformation 43, 17
Der vierde weg / das der glaubiger solch guot in bezalung neme / Jn
welchem fall sollen Schultes vnd Schöffen erkennen / das er das für die genante summe / oder ein teil der schult nemen soll / vnnd wie Schultes
vnd Schöffen das erkennen / solchs sol gehalten werden.
welchem fall sollen Schultes vnd Schöffen erkennen / das er das für die genante summe / oder ein teil der schult nemen soll / vnnd wie Schultes
vnd Schöffen das erkennen / solchs sol gehalten werden.
Frankfurter Reformation 43, 18
Wo aber Schultes vnd Schöffen erkennen / das der glaubiger solichs
für die bezalung nemen sol / vnd doch solch güttere die hauptsumme nit
ertragen oder wert weren / So sol jme an andern gütern für die vbrige
summe execution zuthuon gestatt werden. Deßgleichen wo es besser were
soll die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.
für die bezalung nemen sol / vnd doch solch güttere die hauptsumme nit
ertragen oder wert weren / So sol jme an andern gütern für die vbrige
summe execution zuthuon gestatt werden. Deßgleichen wo es besser were
soll die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.