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Frankfurter Reformation 43, 15
Frankfurter Reformation 43, 16
Frankfurter Reformation 43, 17
Frankfurter Reformation 43, 18
Wo aber Schultes vnd Schöffen erkennen / das der glaubiger solichs
für die bezalung nemen sol / vnd doch solch güttere die hauptsumme nit
ertragen oder wert weren / So sol jme an andern gütern für die vbrige
summe execution zuthuon gestatt werden. Deßgleichen wo es besser were
soll die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.
für die bezalung nemen sol / vnd doch solch güttere die hauptsumme nit
ertragen oder wert weren / So sol jme an andern gütern für die vbrige
summe execution zuthuon gestatt werden. Deßgleichen wo es besser were
soll die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.