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Frankfurter Reformation 45, 0
Wie sich fürsprechen vnd montpar am gericht gegen Clager vnd antwurter mit der belonunge vnnd sunst halten sollen. Der fürsprechen eydt.
Frankfurter Reformation 45, 1
Eyn jglicher der von Burgermeister Schöffen vnd Rat zu Franckenfurt
mit dem fürsprechen ampt an des heiligen rychs gericht vff genommen
vnd zuogelassen wirdet / der sol in guoten trüwen globen / vnd zuo den heiligen
schweren / dz er die parthyen / der sachen er zu handlen an nympt /
in der selben sachen mit gantzen und rechten trüwen meynen / vnd solche
sachen nach seinen besten verstentnüß den parthyen zu guote mit fleiß fürbrengen vnnd handlen / vnd darinn wissentlich keinerley falsch oder vnrecht
gebruchen / oder geuerlich schübe vnd dilacion zu verlengerunge der
sachen suochen / vnd des die parthyen zu thuoen oder zu suchen nit vnderwysen.
Auch mit den parthyen keinerlei fürgeding seins lones halber / oder
fürworten machen / Oder ein teil von der sache der er im rechten redener
ist zu haben oder zu warten / Auch heimlikeit vnd behelff so er von den parthyen vermerckt / oder vnderrachtunge der sache die er jn ime selbst entpfindet
/ seiner parthy zu schadenn nyemant offenbaren / dz gericht vnd gerichts personen eren vnd fordern / vor gericht erberkeit gebruchen / vnd lesterung
bey pene nach ermessigung des gerichts sich enthalten / dar zuo auch die parthy
vber den soldt oder lone / Nemlich von einem jglichen der sein begeren
oder ine mit gericht sein wort zu sprechen gewynnen / nit mehr zu heischen
dann zwölff alt heller vßwendig den messen / vnd einen Thornes in
den messen / jnhalt der gerichtlichen ordenunge / als dick als dz vor gericht
zu clag vnd antwurt kommet / oder vß noturfft von seiner parthyen wegen
ichts dem gericht an zutragen ist / sein parthy mit merung oder anderm geding
nit beschweren oder erhöhen wölle. Vnd ob soldes vnd lones halben
zwüschen jme vnd den parthyen jrrung oder spenne entstünden / desselben
zu blyben by den Schöffen des rychs gericht / oder dem oder den sie das
beuelhen würden. Vnd wie sie durch die selben entscheiden werden / des benügig
zu sein / vnd es da bey belyben zulassen / Dz sie sich auch der sachen
so sie angenommen haben one redlich vrsach / vnd des rechten erkentnüß
nit wöllen entschlagen / sunder jren parthyen getrüwlich biß zuo ende des
rechtenn handelen / alles on geuerde.
mit dem fürsprechen ampt an des heiligen rychs gericht vff genommen
vnd zuogelassen wirdet / der sol in guoten trüwen globen / vnd zuo den heiligen
schweren / dz er die parthyen / der sachen er zu handlen an nympt /
in der selben sachen mit gantzen und rechten trüwen meynen / vnd solche
sachen nach seinen besten verstentnüß den parthyen zu guote mit fleiß fürbrengen vnnd handlen / vnd darinn wissentlich keinerley falsch oder vnrecht
gebruchen / oder geuerlich schübe vnd dilacion zu verlengerunge der
sachen suochen / vnd des die parthyen zu thuoen oder zu suchen nit vnderwysen.
Auch mit den parthyen keinerlei fürgeding seins lones halber / oder
fürworten machen / Oder ein teil von der sache der er im rechten redener
ist zu haben oder zu warten / Auch heimlikeit vnd behelff so er von den parthyen vermerckt / oder vnderrachtunge der sache die er jn ime selbst entpfindet
/ seiner parthy zu schadenn nyemant offenbaren / dz gericht vnd gerichts personen eren vnd fordern / vor gericht erberkeit gebruchen / vnd lesterung
bey pene nach ermessigung des gerichts sich enthalten / dar zuo auch die parthy
vber den soldt oder lone / Nemlich von einem jglichen der sein begeren
oder ine mit gericht sein wort zu sprechen gewynnen / nit mehr zu heischen
dann zwölff alt heller vßwendig den messen / vnd einen Thornes in
den messen / jnhalt der gerichtlichen ordenunge / als dick als dz vor gericht
zu clag vnd antwurt kommet / oder vß noturfft von seiner parthyen wegen
ichts dem gericht an zutragen ist / sein parthy mit merung oder anderm geding
nit beschweren oder erhöhen wölle. Vnd ob soldes vnd lones halben
zwüschen jme vnd den parthyen jrrung oder spenne entstünden / desselben
zu blyben by den Schöffen des rychs gericht / oder dem oder den sie das
beuelhen würden. Vnd wie sie durch die selben entscheiden werden / des benügig
zu sein / vnd es da bey belyben zulassen / Dz sie sich auch der sachen
so sie angenommen haben one redlich vrsach / vnd des rechten erkentnüß
nit wöllen entschlagen / sunder jren parthyen getrüwlich biß zuo ende des
rechtenn handelen / alles on geuerde.