Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 46, 0
Von belonung der fürsprechen.
Frankfurter Reformation 46, 1
Jtem das ein jglicher fürspreche / so er einer parthy das wort möntlich
thuot /
clage / antwurt / exceptiones / replicas / oder sunst in schrifften
jngelegt /
Sol er von jglicher termyne vßwendig den messenn / für sein
belonung zwölff heller /
vnd jn den messen .xviii. heller / wie von alter herkommen
ist /
fordern vnd nemen / vnd nit mehr.
Frankfurter Reformation 46, 2
Wo aber ein fürsprech etlich sunder arbeit / an statt eins aduocaten /
in schrifften oder möntlich dapffer handelung zum krieg noturfftig fürtragen
würde /
dem selben sol sein belonung durch Schultes vnd Schöffen
/ nach gelegenheit der sach /
vff der parthyen anregen / wo sie sich des
vnder jnen nit gütlich vertragen möchten /
taxirt vnd geschetzt werden.
Frankfurter Reformation 46, 3
Jtem es sol auch ein jglicher doctor oder andere so an statt eins aduocaten
/ jn recht schryben seint /
sich vnderschryben mit seiner handt / vnd wo
solchs nit beschicht /
sol für solche producta kein belonung taxirt werden.
Frankfurter Reformation 46, 4
Jtem so einer abschrifft oder Copyen der beschehen jnlegunge begert
oder vmb vrteil bittet vnd ander der gleichen /
vnd daruff bescheydt gegeben
werde /
Sol nit für ein termyn geacht werden / auch kein belonung
den fürsprechen vnd jnschrybe gelt gegeben werden /
So aber ende oder
byurteil jn sachen gehen sol für ein termyn geachtet werden.

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