Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 46, 5
Wo auch eynicher fürspeche [!] in einem gesetzten gerichts tag des widderteils vngehorsame beclagt / vnd so der selbe die zeit nit geschickt were / Sol auch für ein termyne geachtet vnd belonet werden.
Frankfurter Reformation 46, 6
Würde aber ein fürsprech so die Schöffen vffgestanden seint / vor dem
Schulteissen ein termyn halten jn sachen die vor den Schöffen hanget
sol für kein termyn geacht werden.
Frankfurter Reformation 46, 7
Jtem wo auch ein fürsprech als Cleger oder als antwurter von wegen viler personen / ein sach jm rechten versteen würde / Sollen die selben vil personen alle für ein persone geachtet / vnd dem selben fürsprechen sein
belonunge als von einer personen gegeben /
Auch der gleichen mit dem
jnschryb gelt gehalten werden.
Frankfurter Reformation 46, 8
Dwyl aber in zweifel steen möchte / was eine sache geachtet sol werden /
So setzen vnd ordenen wir lut der recht /
das ein sache geachtet sol werden
/ souil personen vß einem grunde /
vnd vß einer sachen clagen / oder
antwurten eins guots halber.
Frankfurter Reformation 46, 9
Wo aber solchs nit ist / Nemlich versamelung der dryer stücke / so sollen
solche sachen /
für so vil personen der handel betriefft geachtet / vnnd
auch belonunge gegeben werden.

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