Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 50, 2
Jtem der gerichtschryber sol alle gerichts hendel / so jn schrifften oder
möntlich gehandelt werdenn mit vffmerckendem fleiß eygentlichen vffzeichenen
/ vnd nach einem yeden gerichts tag vffs fürderlichst wes am
nechsten gericht gehandelt /
vnd von der hant vff geschrieben ist in ein besunder
gerichts buoch ad mundum machen /
vnd so der gerichtschryber des
nit mehr noturfftig ist /
den Burgermeistern vberliebern desselbe buoch
bey die andere gerichts büchere zulegen.
Frankfurter Reformation 50, 3
Jtem wes von brieffen oder jura gerichtlich hindern gerichtschryber
kommen /
das er die selben so in einem handel gebrucht werden verwerlich
vnd mit fleiß in ordelicher vnderschidunge halten vnnd versorgen sol /

vnd die nyemants zu geben /
es werde jme dann von den Schöffen beuolhen
Frankfurter Reformation 50, 4
Jtem er sol die parthyen fürderlichen mit abschrifften vnd brieffen so
erkant werden /
zugeben vngesumet fertigen / vnd sich gegen dem Clager
vnd antwurter mit vnparthylichem furschub one verwyßlich halten.
Frankfurter Reformation 50, 5
Wolt aber einer sein fürbrengen jn schrifften einfachtig vnd vnduplirt
gerichtlich jnlegen /
der selbe jnleger sol die Copy oder abschrifft von
dem gerichtschryber lösen /
vnd seinem widerteil vnuerzogelich zu vberliebern
schuldig sein.
Frankfurter Reformation 50, 6
Wo aber Clager oder antwurter jre sachen möntlich fürbrengen vnd jn die fedder redden oder thuon lassen woltenn / welche parthy abschrifft
fürbrachter handelunge begeren vnd zu werden zuogelassen würden /
sol
die begerende parthey die abscrifft der fürbrachten handelunge dem gerichtschryber
zu bezalen schuldig sein /
vff maß vnderschidlich her nach
geschrieben folgt.

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