Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 50, 7
Jtem ob etwan vonn parthyen brieffe / register / acta / oder andere geschrifft
daran jnen groß vnd vil gelegen were /
in gericht gelegt werden /
vnd zu besorgen das solche brieffe / acta vnd andere schrifft an anderen
orten auch noturfftig sein möchten /
Jst bedacht vnd geratschlagt / das
hinfür die parthy widder die solche jnlege beschicht /
solle vnd möge solche jngelegte schrifft besichtigen / jre jnrede ob sie die widder sichtbarlich argwönickeit
/ oder gebrechen an siglen /
signeten / oder schrifften / der selbenn
brieff oder schrifften hette /
von stunt an dem selben gericht fürwenden /
Es were dann das die Schöffen vß vrsachen lenger zyt dar zuo geben würden.
Vnd dar nach sollen die parthyen jre brieffe vff ire oder jrs procurators
begeren wider gegeben werden /
Doch das dauon alwegen glaubwirdig abschrifft / die durch einen gerichtschryber collacionirt werden /
by den actis vnd hinder dem gericht blyben sollen /
vnd dauon dem gerichtschryber sunderlich belonunge lut nachfolgender ordenunge der Copye
halber bescheen sol.

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