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Frankfurter Reformation 50, 7
Jtem ob etwan vonn parthyen brieffe / register / acta / oder andere geschrifft
daran jnen groß vnd vil gelegen were / in gericht gelegt werden /
vnd zu besorgen das solche brieffe / acta vnd andere schrifft an anderen
orten auch noturfftig sein möchten / Jst bedacht vnd geratschlagt / das
hinfür die parthy widder die solche jnlege beschicht / solle vnd möge solche jngelegte schrifft besichtigen / jre jnrede ob sie die widder sichtbarlich argwönickeit
/ oder gebrechen an siglen / signeten / oder schrifften / der selbenn
brieff oder schrifften hette / von stunt an dem selben gericht fürwenden /
Es were dann das die Schöffen vß vrsachen lenger zyt dar zuo geben würden.
Vnd dar nach sollen die parthyen jre brieffe vff ire oder jrs procurators
begeren wider gegeben werden / Doch das dauon alwegen glaubwirdig abschrifft / die durch einen gerichtschryber collacionirt werden /
by den actis vnd hinder dem gericht blyben sollen / vnd dauon dem gerichtschryber sunderlich belonunge lut nachfolgender ordenunge der Copye
halber bescheen sol.
daran jnen groß vnd vil gelegen were / in gericht gelegt werden /
vnd zu besorgen das solche brieffe / acta vnd andere schrifft an anderen
orten auch noturfftig sein möchten / Jst bedacht vnd geratschlagt / das
hinfür die parthy widder die solche jnlege beschicht / solle vnd möge solche jngelegte schrifft besichtigen / jre jnrede ob sie die widder sichtbarlich argwönickeit
/ oder gebrechen an siglen / signeten / oder schrifften / der selbenn
brieff oder schrifften hette / von stunt an dem selben gericht fürwenden /
Es were dann das die Schöffen vß vrsachen lenger zyt dar zuo geben würden.
Vnd dar nach sollen die parthyen jre brieffe vff ire oder jrs procurators
begeren wider gegeben werden / Doch das dauon alwegen glaubwirdig abschrifft / die durch einen gerichtschryber collacionirt werden /
by den actis vnd hinder dem gericht blyben sollen / vnd dauon dem gerichtschryber sunderlich belonunge lut nachfolgender ordenunge der Copye
halber bescheen sol.