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Frankfurter Reformation 51, 0
De Copys scribendis.
Frankfurter Reformation 51, 1
Jtem vff das die jhenen so gegen einander in rechtfertigung ire sachen
vor vnd an des Reichs gericht alhie zu handeln haben / mit abschrifften
der Copyen / oder auch in beschrybunge vnd vffzeichnüß der acten / oder
geübter gerichtlicher handelunge one vbernommen / Sunder vom gerichtschryber
gleichmessig gegen einem yeden gehalten werde / So ordenen /
setzen / vnd wöllen wir / das ein yedes blat / daruff man abschrifft / copyen
/ acta / oder register geschrieben werden sol / am fordersten zum fierteil
nach der lenge herab vacuum vnd vngeschrieben lassen / vnd vom anfang
eins yeden des halben blats die zyle / biß zum ende vß geschrieben / vnd vff yedes halb blat vierundzwentzig zyle leserlicher schriffte / zymlicher
wyße geschryben vnnd comprehendirt werden alles vngeuerlich. Vnd
sol man von jglichen halben blat vier heller / vnnd von eynem gantzen
blat vff beyden seiten geschryben acht heller dem gerichtschryber geben /
vnnd bezalen. Aber von den acten so ad mundum geschryben werden /
vnd hinder dem gericht blyben / sollen von einem gantzem blat zu schryben
nit mehr dann vier heller genommen werden / des sol jgliche parthey
nach anzal schuldig sein.
vor vnd an des Reichs gericht alhie zu handeln haben / mit abschrifften
der Copyen / oder auch in beschrybunge vnd vffzeichnüß der acten / oder
geübter gerichtlicher handelunge one vbernommen / Sunder vom gerichtschryber
gleichmessig gegen einem yeden gehalten werde / So ordenen /
setzen / vnd wöllen wir / das ein yedes blat / daruff man abschrifft / copyen
/ acta / oder register geschrieben werden sol / am fordersten zum fierteil
nach der lenge herab vacuum vnd vngeschrieben lassen / vnd vom anfang
eins yeden des halben blats die zyle / biß zum ende vß geschrieben / vnd vff yedes halb blat vierundzwentzig zyle leserlicher schriffte / zymlicher
wyße geschryben vnnd comprehendirt werden alles vngeuerlich. Vnd
sol man von jglichen halben blat vier heller / vnnd von eynem gantzen
blat vff beyden seiten geschryben acht heller dem gerichtschryber geben /
vnnd bezalen. Aber von den acten so ad mundum geschryben werden /
vnd hinder dem gericht blyben / sollen von einem gantzem blat zu schryben
nit mehr dann vier heller genommen werden / des sol jgliche parthey
nach anzal schuldig sein.