Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509
,
1509
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Frankfurter
Reformation
52
,
0
Jnschryb
gelt
so
an
dem
gericht
gefordert
vnd
gegeben
werden
solt
.
Frankfurter
Reformation
52
,
1
Jtem
setzen
/
ordenen
/
vnnd
wöllen
die
Schöffen
des
Reichs
gericht
alhie
zu
Franckenfurt
/
damit
nyemant
vber
gewonlich
belonunge
/
so
von
alter
her
kommen
/
vnd
gewonheit
gewest
ist
vbernommen
/
sunder
gehalten
werden
sol
/
wie
stückwyß
vnnd
vnderschidlich
hernach
geschriben
folget
.
Frankfurter
Reformation
52
,
2
Jtem
sol
man
von
einem
erkentnüß
/
so
einer
jn
das
gerichts
buoch
oder
offentlich
vor
gericht
thuot
acht
alte
Franckfurter
heller
jn
zu
schryben
/
vnd
dem
das
erkentnüß
geschicht
sol
nichts
geben
.
Frankfurter
Reformation
52
,
3
Jtem
von
einem
vrteil
so
das
vßgesprochen
wirdet
/
sol
der
jhene
für
den
das
vrteil
geet
acht
alte
heller
zu
jnschryb
gelt
geben
/
vnd
der
ander
teil
nichts
.
Frankfurter
Reformation
52
,
4
Jtem
ein
jglicher
clager
/
er
thuo
sein
forderung
durch
sein
fürsprechen
müntlich
/
oder
lege
sein
clage
oder
libell
jn
schrifften
jn
/
der
sol
geben
acht
heller
jn
zu
schryben
/
vnd
der
widderteil
nichts
.
Frankfurter
Reformation
52
,
5
Jtem
von
einem
jglichen
termyne
/
tam
Substanciali
quam
accidentali
/
so
der
Clager
oder
Antwurter
gerichtlich
handelt
/
Es
sey
möntlich
oder
jn
schrifften
/
es
seyen
exceptiones
/
replica
/
duplica
/
interrogatoria
etc
.
acht
heller
jn
zu
schryben
gefordert
vnd
genommen
werden
der
das
jnlegt
.
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