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Frankfurter Reformation 52, 6
Frankfurter Reformation 52, 7
Frankfurter Reformation 52, 8
Frankfurter Reformation 52, 9
Ob aber vff ansuochen eynicher parthy eins vffschlags oder dilacion
durch die Schöffen gegönnet oder erkant würde / Sol die begerende parthy
zu jnschryb gelt geben acht heller / vnd der widerteil nichts / Er wöll
dann in sunderheit sein jnsage dabey geschrieben haben / So soll er auch
acht heller geben jnzuschryben.
durch die Schöffen gegönnet oder erkant würde / Sol die begerende parthy
zu jnschryb gelt geben acht heller / vnd der widerteil nichts / Er wöll
dann in sunderheit sein jnsage dabey geschrieben haben / So soll er auch
acht heller geben jnzuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 10
Jtem wo ein parthy welche das were sein fürbrengenn am gericht jn schrifften thuon wolt / vnd sein widderteil desselben abschrifft begerenn /
vnd ime von den Schöffen erlaubt würde / damit der begerenden parthyen
glaublich abschrifft solichs fürbrengens gegeben / vnnd argwönigkeit
des betrugs ab geschnitten werde / So sol die selbige abschrifft
durch nyemant anders dann den gerichtschreyber oder seinen diener geschrieben
/ vnd ime sein belonunge / wie oben de copys scribendis angezeigt
ist dauon werden.
vnd ime von den Schöffen erlaubt würde / damit der begerenden parthyen
glaublich abschrifft solichs fürbrengens gegeben / vnnd argwönigkeit
des betrugs ab geschnitten werde / So sol die selbige abschrifft
durch nyemant anders dann den gerichtschreyber oder seinen diener geschrieben
/ vnd ime sein belonunge / wie oben de copys scribendis angezeigt
ist dauon werden.