Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 52, 6
Jtem welche parthy er sy Clager oder antwurter ichts in sunderheit zu notiren vnd jnzuschryben begert / vnd durch die Schöffen zuogelassen
wirdet /
der sol sein jnschryb gelt darumb geben / das seint acht heller
vnd die widder parthy nichts.
Frankfurter Reformation 52, 7
Es en were dann das der widderteil da gegen sein jnrede auch daby geschrieben
haben wölle /
So sol der selbe auch sein jnschrybegelt / das sint
acht heller geben.
Frankfurter Reformation 52, 8
Jtem so sich Clager vnd Antwurter von beiden teiln eins vffschlags mit eyn vertragen / vnd solchs in das gerichts buoch zu notiren vnd jn zu schryben begern würden / sol jglich parthy geben .iiij. heller jnzuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 9
Ob aber vff ansuochen eynicher parthy eins vffschlags oder dilacion
durch die Schöffen gegönnet oder erkant würde /
Sol die begerende parthy
zu jnschryb gelt geben acht heller /
vnd der widerteil nichts / Er wöll
dann in sunderheit sein jnsage dabey geschrieben haben /
So soll er auch
acht heller geben jnzuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 10
Jtem wo ein parthy welche das were sein fürbrengenn am gericht jn schrifften thuon wolt / vnd sein widderteil desselben abschrifft begerenn /
vnd ime von den Schöffen erlaubt würde /
damit der begerenden parthyen
glaublich abschrifft solichs fürbrengens gegeben /
vnnd argwönigkeit
des betrugs ab geschnitten werde /
So sol die selbige abschrifft
durch nyemant anders dann den gerichtschreyber oder seinen diener geschrieben
/ vnd ime sein belonunge /
wie oben de copys scribendis angezeigt
ist dauon werden.

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