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Frankfurter Reformation 52, 11
Frankfurter Reformation 52, 12
Frankfurter Reformation 52, 13
Frankfurter Reformation 52, 14
Frankfurter Reformation 52, 15
Frankfurter Reformation 52, 16
Vnnd ob auch einer parthy ein eydt gestatt würde durch erkentnüß Schulteiß vnd Schöffen / zu abschnydunge der gantzen sach oder erfollunge
seiner bybrengunge / sol die selbe parthy .xiiij. heller geben. Wo aber
einer Juramentum calumpnie thet / oder die artickel vermittelst seins eyts jnlegt
/ oder daruff antwurt gibt / sol der selb viij. heller geben / vnd als vil zügen
als sunst jn eyt genommen werden sol man von jglichem zügen viij. heller geben.
seiner bybrengunge / sol die selbe parthy .xiiij. heller geben. Wo aber
einer Juramentum calumpnie thet / oder die artickel vermittelst seins eyts jnlegt
/ oder daruff antwurt gibt / sol der selb viij. heller geben / vnd als vil zügen
als sunst jn eyt genommen werden sol man von jglichem zügen viij. heller geben.