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Frankfurter Reformation 52, 17
Jtem so der gerichts botte sein getragenn verkünts brieffe berechtet /
dauon sollen viertzehen heller gefallen.
dauon sollen viertzehen heller gefallen.
Frankfurter Reformation 52, 18
Jtem so ein montpar oder mere an des Reychs gericht / oder sunst vor
dryen Schöffen in sachen vor des Reichs gericht alhie zu Franckenfurt
zu handeln gesetzt werden / gibt der jhene der den montpar setzet .xlviij. heller.
dryen Schöffen in sachen vor des Reichs gericht alhie zu Franckenfurt
zu handeln gesetzt werden / gibt der jhene der den montpar setzet .xlviij. heller.
Frankfurter Reformation 52, 19
Jtem wan kindern die vnder jren jaren sein / oder sunst gebrechlichen
personen die zum rechten nit geschickt sein / Tutores oder Curatores an
des reichs gericht gesetzt werden / dauon gebürt sich zu geben .xlviij. heller
personen die zum rechten nit geschickt sein / Tutores oder Curatores an
des reichs gericht gesetzt werden / dauon gebürt sich zu geben .xlviij. heller
Frankfurter Reformation 52, 20
Jtem deß glychen so einer von gerichts wegen lut seines ergengnüß jn ein guot gesetzt wirt / der selbe sol .xlviij. heller geben zu gerichts gelt
Frankfurter Reformation 52, 21
Jtem anleyde zu gebieten thuot ein oberster richter / dem gibt der Clager
ein vnd zweintzig heller zu gepietten.
ein vnd zweintzig heller zu gepietten.
Frankfurter Reformation 52, 22
Jtem so die Schöffen mit anleide geen / so gibt der jhene der die anleyde
fürt achtundviertzig heller.
fürt achtundviertzig heller.
Frankfurter Reformation 52, 23
Jtem von der vffgifft vnd vsserung wegen so sich an des reichs gericht
verhandelt / dzein persone oder stamme / oder mer personen oder stemme
verhandelt / dzein persone oder stamme / oder mer personen oder stemme