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Frankfurter Reformation 1, 8
Frankfurter Reformation 1, 9
Wann sich auch begibt das ein burger mit einem frembden / oder ein frembder mit einem andern frembden / vmb sachen willen so sich hie zuo Franckenfurt begeben / oder aber an andern enden erhaben vnd contrahirt / das bezalunge hie zu Franckenfurt geschehen sol / vnd der gleichen fellen jm rechten anstünden vnd zuofielen / vnd der selbig personlich jnn der statt Franckenfurt betretten erfunden vnd ankommen würde / Dieselben sollen vff eynig Citation oder fürgebott ann gericht erscheynen.
Frankfurter Reformation 1, 10
Vnd so in solchem fürgebott durch den Cleger an den antwurter sich an recht zu stellen bestant vnd caution begert würde. Wo dan der antwurter
solch recht in eygener person versteen wil / So sol er schuldig vnd pflichtig sein bürgen zu setzen / sein leib vnd persone vff den fürgebotten gerichtstag ann recht zu stellen / also doch das er der selben sachen rechtlichen
vßwarten wölle. So aber der antworter bürgen zuhaben oder zu setzen nit vermöcht / vnd dem Cleger nichts gestendig were / So solt der richter wie von alter her / gelübd von jm nemen sich jns gericht zustellen Wo aber der beclagt oder bekommert / der schuld oder clag gestendig were / so solt er dem Cleger gnuogsam versicherung thuon / oder zu schloß geen.
solch recht in eygener person versteen wil / So sol er schuldig vnd pflichtig sein bürgen zu setzen / sein leib vnd persone vff den fürgebotten gerichtstag ann recht zu stellen / also doch das er der selben sachen rechtlichen
vßwarten wölle. So aber der antworter bürgen zuhaben oder zu setzen nit vermöcht / vnd dem Cleger nichts gestendig were / So solt der richter wie von alter her / gelübd von jm nemen sich jns gericht zustellen Wo aber der beclagt oder bekommert / der schuld oder clag gestendig were / so solt er dem Cleger gnuogsam versicherung thuon / oder zu schloß geen.
Frankfurter Reformation 1, 11