Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 22, 0
De confessis.
Von
den bekantnüssen.
Frankfurter Reformation 22, 1
Setzen vnd ordenen wir dz ein ieglicher beclagter / so der selb vor schulteiß
vnd
schöffen zu gericht sitzende /
ein schult oder anders dar durch er
verpflicht
ist erckentlich sein wirt /
sol der selb so solchs erkent geacht werden
/ als ob solchs widder inen mit vrteil erkant were /
vnnd dem selben
gewonlich
dilacion gegeben werden /
die in wilkore des richters steen / doch
vber
die zeit der recht one erkantnüß nit gegeben oder gesetzt sollen werden.
Frankfurter Reformation 22, 2
Es sollen auch solche erkantnüß vollenstreckt werden / es sey dann das
sie
widderrüfflich sein vrsachen jm rechten zuogelassen.
Frankfurter Reformation 22, 3
Wo aber yemants vor vnserm gerichts schryber schult oder anders erkennen will / dwyl solche bekantnüß bißher one vnderscheit gehalten sein worden / So ordenen wir das solche erkantnissen gezogen / vnd limitirt
sollen
werden vff hundert gülden /
darunder vnnd nit darüber /
doch
das dar bey allezyt zum minsten zwen zügen sein /
vnd darzuo genommen
sollen
werden.
Frankfurter Reformation 22, 4
Es sall auch vnser gerichtschryber hinfür kein erkantnüß jnzuschryben
annemen
/
es werde dann vrsach der schult vnd sachen warumm etc.
fürbracht
/
die auch bey yeder erkentnüß sunderlich geschrieben sol werden
/ vnd wo es anders geschee /
sol solchs kein crafft oder macht haben.

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