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Frankfurter Reformation 17, 0
Frankfurter Reformation 17, 1
Frankfurter Reformation 17, 2
So dann Schultes vnd Schöffen die artickel der massen ansehen das
sie in zweifel stünden / ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder
nit / so sollen sie die zuolassen / saluo iure inpertinentium / das ist mit für behaltunge
der vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zuogelassen
oder verworffen werden / wie vor gemelt vnd vnderscheiden ist.
sie in zweifel stünden / ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder
nit / so sollen sie die zuolassen / saluo iure inpertinentium / das ist mit für behaltunge
der vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zuogelassen
oder verworffen werden / wie vor gemelt vnd vnderscheiden ist.
Frankfurter Reformation 17, 3
Vnnd so dann der Cleger vff sein Artickel gezewgen / so jnhemisch zuo
Franckenfurt gesessen seind / füren will / Sol er die selbigenn gezewgen
vff einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen / doch
das er dem widderteil darzuo verkünden lassenn sol / die zeügen sehen zuo
schweren / vnd ob er wölle fragstück jnzulegen / vnnd jme damit der gezeugen
namen schrifftlichen vber schicken / dar durch er sein fragestück
dester baß zu setzen vnd zu machen wissens haben möge.
Franckenfurt gesessen seind / füren will / Sol er die selbigenn gezewgen
vff einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen / doch
das er dem widderteil darzuo verkünden lassenn sol / die zeügen sehen zuo
schweren / vnd ob er wölle fragstück jnzulegen / vnnd jme damit der gezeugen
namen schrifftlichen vber schicken / dar durch er sein fragestück
dester baß zu setzen vnd zu machen wissens haben möge.
Frankfurter Reformation 17, 4
Wo dann der jhene wider den gezeugnüß gefürt würt / wider die personen
der gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden /
darumb sie zeugnüß zu geben nit solten zuogelassen werden / Solche exceptiones
vnd vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren /
oder aber protestiren / das er jre personen vnd sag / nach der verhöre vnd
eröffnung der gezeugen sage anfechten wölle.
der gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden /
darumb sie zeugnüß zu geben nit solten zuogelassen werden / Solche exceptiones
vnd vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren /
oder aber protestiren / das er jre personen vnd sag / nach der verhöre vnd
eröffnung der gezeugen sage anfechten wölle.