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Frankfurter Reformation 18, 2
Frankfurter Reformation 18, 3
Frankfurter Reformation 18, 4
Wo aber durch den widerteil kein fragstück jngelegt würden / solten
nichts destmynder durch die verhörer die gezeugen vff yeden artickel so
sie den war sagen / oder glauben ware sein gefragt werdenn / vrsach jrs
wissens vnd glaubens / auch zeit / stat / vnd andere vmbstende der sachen
/ vnnd nach irer sag den zeugen vffgelegt werden / jre sag vor eroffenung
den parthyen oder sunst niemandts zu offenbaren.
nichts destmynder durch die verhörer die gezeugen vff yeden artickel so
sie den war sagen / oder glauben ware sein gefragt werdenn / vrsach jrs
wissens vnd glaubens / auch zeit / stat / vnd andere vmbstende der sachen
/ vnnd nach irer sag den zeugen vffgelegt werden / jre sag vor eroffenung
den parthyen oder sunst niemandts zu offenbaren.
Frankfurter Reformation 18, 5
Frankfurter Reformation 18, 6
So aber einer zeugen füren / die nit zuo Franckenfurt / sunder hinder
einem andern richter gesessen weren / So sol der selb Schultes vnd
Schöffen begeren bitbrieff an dieselben richter / da die zeugen gesessenn
sein jme zuogeben zu erkennen / welche brieff Schultes vnd Schöffen mit
den jngelegten artickeln / daruff die gezeugen verhört sollen werden / zuo
geben erkennen vnd vßgeen lassen sollen.
einem andern richter gesessen weren / So sol der selb Schultes vnd
Schöffen begeren bitbrieff an dieselben richter / da die zeugen gesessenn
sein jme zuogeben zu erkennen / welche brieff Schultes vnd Schöffen mit
den jngelegten artickeln / daruff die gezeugen verhört sollen werden / zuo
geben erkennen vnd vßgeen lassen sollen.