Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 28, 0
De debitis aut matrimonium vel eo constante
contractis
per superstitem soluendis.
Von
der schuldt so jre eins verstendiger ehe / oder in der ehe gemacht hatt / zu bezalenn.
Frankfurter Reformation 28, 1
So aber zu zeiten eins vor vnd ehe es zuo der heiligen ehe gryffe schult
macht
/
zu zeiten zwey in der ehe schult mit einander machen / auch zuo zyten
in
der ehe jre eins schult hinder dem anderen macht /
vnnd nach abgang
in
zweifel /
ob das letstlebende die zu bezalen schuldig sey / Ordenen
setzen
/ vnd wöllen wir /
das in den fellen dar jn dz letstlebende vsumfructum
der
ligende gütere hatt /
vnd die farende habe gantz erobert / das es auch
alle
schult vor vnd in der ehe /
wie die gemacht ist / gantz bezalen soll.
Frankfurter Reformation 28, 2
Wo aber das letstlebende vsumfructum der ligende güttere vnd die farende
hab
nit annemen /
sunder sich der selbigen entschlahen wölle / So
sol
der selbe zu bezalen nit schuldig sein /
dann so vil vnnd die oligation
jnen
betreffen würde.
Frankfurter Reformation 28, 3
So aber zwey elüt vermischte gütter haben / vnd das letstlebende syn
güter
von dem erst verstorbenen absündern oder abteylen wölle /
so solle
es
ghen für Schultes vnd Schöffen /
vnd da selbst protestieren / das es
des
verstorbenen güttere nit annemen wöll /
mit bit vnd begere sein güttere
von
des erst verstorbenen güttern ab zu teilen zugestatten /
das ime
alßdan
vergünt vnd gestattet sol werden Vnd sol solchs stat haben vnder
elüten
die nit handel oder kauffmanschafft treiben.

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