Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 17, 0
De probationibus. Von bybrengung.
Frankfurter Reformation 17, 1
Wo nun der Antwurter des Clegers posiciones verneinen würde / ist alßdann not dem Cleger die by zubrengen / vnd sol dann der cleger an Schulteiß
vnd
Schöffen begern inen sein artickel by zu brengen zuo zelassen.
Frankfurter Reformation 17, 2
So dann Schultes vnd Schöffen die artickel der massen ansehen das
sie
in zweifel stünden /
ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder
nit
/
so sollen sie die zuolassen / saluo iure inpertinentium / das ist mit für behaltunge
der
vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zuogelassen
oder
verworffen werden /
wie vor gemelt vnd vnderscheiden ist.
Frankfurter Reformation 17, 3
Vnnd so dann der Cleger vff sein Artickel gezewgen / so jnhemisch zuo
Franckenfurt
gesessen seind /
füren will / Sol er die selbigenn gezewgen
vff
einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen /
doch
das
er dem widderteil darzuo verkünden lassenn sol /
die zeügen sehen zuo
schweren
/
vnd ob er wölle fragstück jnzulegen / vnnd jme damit der gezeugen
namen
schrifftlichen vber schicken /
dar durch er sein fragestück
dester
baß zu setzen vnd zu machen wissens haben möge.
Frankfurter Reformation 17, 4
Wo dann der jhene wider den gezeugnüß gefürt würt / wider die personen
der
gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden /

darumb
sie zeugnüß zu geben nit solten zuogelassen werden /
Solche exceptiones
vnd
vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren /

oder
aber protestiren /
das er jre personen vnd sag / nach der verhöre vnd
eröffnung der gezeugen sage anfechten wölle.

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