Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

List of thumbnails

< >
41
41
42
42
43
43
44
44
45
45
46
46
47
47
48
48
49
49
50
50
< >
page |< < of 104 > >|
41
Frankfurter Reformation 24, 0
De heredibus ab intestato. Von den erbfellen on Testament.
Frankfurter Reformation 24, 1
Dwyl aber solche erbfell ab Jntestato zu zeiten den abstygenden als
kindern zu teiten den vffstygenden als altern /
zu gezeiten den jhenen so
von der syten herkommen allein /
Vnd zu zyten den vffstygenden vnd
den zur seiten samplich zuogestalt werden /
So wöllen vnd ordenen wir
das in den selben erbfellen dz gemein keiserlich recht gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 24, 2
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vnd geschwister kinder
mit brüdern vnd schwestern /
in des abgestorben bruoder oder schwester
erbe glych erben sollen /
doch so desselben gebrüder oder schwester kinder
eins oder mehr were /
sollen sie wyter nit erben / dann souil jre vatter
vnd muoter geerbt möchten haben /
wo die noch in leben weren.
Frankfurter Reformation 24, 3
Wer es aber das ein bruoder oder schwester Ab intestato ab gienge /
vnd kein bruoder oder Schwester /
sunder allein gebrüdere vnd geschwisterd
kindere in vnglycher zal nach im in leben lassen würde /
So sollen
die selben gebrüdere oder geschwisterde kindere zuo desselbigen nachgelassen
güttere vnd erbe zuo glycher teilung /
in capita vnd nit in styrpes geen.
Frankfurter Reformation 24, 4
Damit wöllen wir doch nit abgeschnitten haben dz recht den dichtern in
abstigender linien gegeben /
die da in styrpes vnd nit in capita kommen.

Text layer

  • Dictionary

Text normalization

  • Original
  • Regularized
  • Normalized

Search


  • Exact
  • All forms
  • Fulltext index
  • Morphological index