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Frankfurter Reformation 24, 0
De heredibus ab intestato. Von den erbfellen on Testament.
Frankfurter Reformation 24, 1
Dwyl aber solche erbfell ab Jntestato zu zeiten den abstygenden als
kindern zu teiten den vffstygenden als altern / zu gezeiten den jhenen so
von der syten herkommen allein / Vnd zu zyten den vffstygenden vnd
den zur seiten samplich zuogestalt werden / So wöllen vnd ordenen wir
das in den selben erbfellen dz gemein keiserlich recht gehalten sol werden.
kindern zu teiten den vffstygenden als altern / zu gezeiten den jhenen so
von der syten herkommen allein / Vnd zu zyten den vffstygenden vnd
den zur seiten samplich zuogestalt werden / So wöllen vnd ordenen wir
das in den selben erbfellen dz gemein keiserlich recht gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 24, 2
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vnd geschwister kinder
mit brüdern vnd schwestern / in des abgestorben bruoder oder schwester
erbe glych erben sollen / doch so desselben gebrüder oder schwester kinder
eins oder mehr were / sollen sie wyter nit erben / dann souil jre vatter
vnd muoter geerbt möchten haben / wo die noch in leben weren.
mit brüdern vnd schwestern / in des abgestorben bruoder oder schwester
erbe glych erben sollen / doch so desselben gebrüder oder schwester kinder
eins oder mehr were / sollen sie wyter nit erben / dann souil jre vatter
vnd muoter geerbt möchten haben / wo die noch in leben weren.
Frankfurter Reformation 24, 3
Wer es aber das ein bruoder oder schwester Ab intestato ab gienge /
vnd kein bruoder oder Schwester / sunder allein gebrüdere vnd geschwisterd
kindere in vnglycher zal nach im in leben lassen würde / So sollen
die selben gebrüdere oder geschwisterde kindere zuo desselbigen nachgelassen
güttere vnd erbe zuo glycher teilung / in capita vnd nit in styrpes geen.
vnd kein bruoder oder Schwester / sunder allein gebrüdere vnd geschwisterd
kindere in vnglycher zal nach im in leben lassen würde / So sollen
die selben gebrüdere oder geschwisterde kindere zuo desselbigen nachgelassen
güttere vnd erbe zuo glycher teilung / in capita vnd nit in styrpes geen.
Frankfurter Reformation 24, 4
Damit wöllen wir doch nit abgeschnitten haben dz recht den dichtern in
abstigender linien gegeben / die da in styrpes vnd nit in capita kommen.
abstigender linien gegeben / die da in styrpes vnd nit in capita kommen.