Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 32, 0
De pignoribus et ypothecis.
Von pfantschafften vnnd gleubigern: So pfantschafft oder pfand habenn.
Frankfurter Reformation 32, 1
Ordenen setzen vnd wöllen wir / das alle pfantschafft oder jnsatz farender
habe oder ligender güttere nit anders gescheen sollen dann mit vßdruckunge
des heubthandels vnd vrsachen /
warumb solche pfantschafft
oder jnnsatze geschehe /
als vß geluhenem gelt / oder vß einem verkauffe /
oder ander geleichen contracten vnd vrsachen /
angesehen das ein iegliche
pfantschafft vnd jnsatze ein anhang vnd sicherheit ist für ein heubthandel.
Frankfurter Reformation 32, 2
Es sollen auch die jhenen vor denen solche jnsetze vnd pfantschafften
gescheen /
die selben anderer massen oder gestalt nit annemen oder zuo lassen
/ dann wie yetzo erlut.
Frankfurter Reformation 32, 3
Wir wöllen auch dz solche jnsetze vber ligende gütter vor vnsern Burgermeistern
beyden oder jre einem lut vnsers statuts gescheen sollen.
Frankfurter Reformation 32, 4
Wo aber yemants sein farende habe gantz oder zum teil jnsetzen wil soliche jnsatz soll gescheen vor zweyen richtern / vnnd die vrsachen warumb
vßgedruckt /
vnd in den selben brieff inserirt vnd geschrieben werden.
Welichen jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm
gerichtschryber angeben vnd jnschryben /
vnnd des den parthyen
ein brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie
hernach folget.

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