Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 38, 0
De curatoribus.
Von den fürmöndern der jhenen so zu
zwölff vnd vierzehen iaren kommen sein
Frankfurter Reformation 38, 1
Dwyl nun nach ordenung der recht die Truwenhenderschafft genant
Tutela /
zu zwölff vnd viertzehen Jaren sich endet / So ordenen vnd setzen wir
/ wo Truwenhender / das synt Tutores jn einem testament eyner
oder mehr gesetzt seynt /
vnd dar jn ein zyt vber die zwölff oder viertzehen
Jar bestimpt wirt /
Das alßdann die selben Tutores nach verlauffenn
der zwölff oder virtzehen Jaren den namen eins Curatoris an sich nemen
vnd alßdann Curatores sein sollen biß vff die zeit durch den Testatorem
bestimpt /
doch das sie zuuor aller jrer handelung rechnung thuon sollen
Vnd so solche rechnung bescheen ist /
dwyl dan die selben Curatores jm
testament adultis, das ist den jhenen vber zwölff oder viertzehen Jaren
gegeben durch Schultes vnd Schöffen confirmirt vnd bestetigt sollen werden.
Frankfurter Reformation 38, 2
Wo aber in testamentis Adultis kein Curatores gegeben seint / So wöllen wir / wo die selben jungen im rechten als Cleger handeln / oder als
beclagten sich vertretten wöllen /
das alßdann die selben eyn Curatorem
ad litem genant vff zu nemen schuldig sollen sein /
der auch durch Schultes vnnd Schöffen vff anrüffen des jungen in gegenwertigen des selben
jungen /
vnd auch des Curatoris gegeben sollen werden.

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