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Frankfurter Reformation 46, 5
Wo auch eynicher fürspeche [!] in einem gesetzten gerichts tag des widderteils vngehorsame beclagt / vnd so der selbe die zeit nit geschickt were / Sol auch für ein termyne geachtet vnd belonet werden.
Frankfurter Reformation 46, 6
Würde aber ein fürsprech so die Schöffen vffgestanden seint / vor dem
Schulteissen ein termyn halten jn sachen die vor den Schöffen hanget
sol für kein termyn geacht werden.
Schulteissen ein termyn halten jn sachen die vor den Schöffen hanget
sol für kein termyn geacht werden.
Frankfurter Reformation 46, 7
Jtem wo auch ein fürsprech als Cleger oder als antwurter von wegen viler personen / ein sach jm rechten versteen würde / Sollen die selben vil personen alle für ein persone geachtet / vnd dem selben fürsprechen sein
belonunge als von einer personen gegeben / Auch der gleichen mit dem
jnschryb gelt gehalten werden.
belonunge als von einer personen gegeben / Auch der gleichen mit dem
jnschryb gelt gehalten werden.
Frankfurter Reformation 46, 8
Dwyl aber in zweifel steen möchte / was eine sache geachtet sol werden /
So setzen vnd ordenen wir lut der recht / das ein sache geachtet sol werden
/ souil personen vß einem grunde / vnd vß einer sachen clagen / oder
antwurten eins guots halber.
So setzen vnd ordenen wir lut der recht / das ein sache geachtet sol werden
/ souil personen vß einem grunde / vnd vß einer sachen clagen / oder
antwurten eins guots halber.
Frankfurter Reformation 46, 9
Wo aber solchs nit ist / Nemlich versamelung der dryer stücke / so sollen
solche sachen / für so vil personen der handel betriefft geachtet / vnnd
auch belonunge gegeben werden.
solche sachen / für so vil personen der handel betriefft geachtet / vnnd
auch belonunge gegeben werden.