Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 44, 0
Die Verkauffung der gütter so in der execution per licitationem geschehen / sol der massen geschehen
Frankfurter Reformation 44, 1
Also das solche güttere ligende oder farende in ein sonderen zettel geschrieben
/ vnd an die gerichts stegen thore ein monat lang daran steen
angeschlagen werden soll /
vnd welcher der meist darumb gibt / sollen jme
solche güttere darumb gegeben werden.
Frankfurter Reformation 44, 2
Es sol auch ein executor von Schultes vnd Schöffen dar zuo geordnet
die vier frytag bynnen dem Monat allen frytag zu eyner vhern nach
mittage by der gerichts thore steen oder sitzen /
vnd eym yeden rede vnd
antwurt geben /
vnd sunderlich anschreyben wie vil ein yeder darumb
geben will /
vnd besunder die höchste summe by den kauff zettel schryben.
Frankfurter Reformation 44, 3
Vnd welcher also zu vßgang der vier wochen solch guot behalten / vnd
sich doch die summe des kauff gelts vber die summe des glaubigers vnd
den gerichts costen sich tragen würde /
soll alßdann der glaubiger die vbermaß
dem schuldiger zuo guot kommen vnd folgen lassen.
Frankfurter Reformation 44, 4
Des gleichen wo solich güttere für die hauptsumme / vnd den gerichts
costen nit als guot weren /
sol dem glaubiger an andern des schuldeners
güttern für die vbermaß rachtung vnd execution zu thuon wie recht gestatt
werden.

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