Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 45, 0
Wie sich fürsprechen vnd montpar am gericht gegen Clager vnd antwurter mit der belonunge vnnd sunst halten sollen. Der fürsprechen eydt.
Frankfurter Reformation 45, 1
Eyn jglicher der von Burgermeister Schöffen vnd Rat zu Franckenfurt
mit dem fürsprechen ampt an des heiligen rychs gericht vff genommen
vnd zuogelassen wirdet /
der sol in guoten trüwen globen / vnd zuo den heiligen
schweren /
dz er die parthyen / der sachen er zu handlen an nympt /
in der selben sachen mit gantzen und rechten trüwen meynen /
vnd solche
sachen nach seinen besten verstentnüß den parthyen zu guote mit fleiß fürbrengen vnnd handlen /
vnd darinn wissentlich keinerley falsch oder vnrecht
gebruchen /
oder geuerlich schübe vnd dilacion zu verlengerunge der
sachen suochen /
vnd des die parthyen zu thuoen oder zu suchen nit vnderwysen.
Auch mit den parthyen keinerlei fürgeding seins lones halber /
oder
fürworten machen /
Oder ein teil von der sache der er im rechten redener
ist zu haben oder zu warten /
Auch heimlikeit vnd behelff so er von den parthyen vermerckt / oder vnderrachtunge der sache die er jn ime selbst entpfindet
/ seiner parthy zu schadenn nyemant offenbaren /
dz gericht vnd gerichts personen eren vnd fordern / vor gericht erberkeit gebruchen / vnd lesterung
bey pene nach ermessigung des gerichts sich enthalten /
dar zuo auch die parthy
vber den soldt oder lone /
Nemlich von einem jglichen der sein begeren
oder ine mit gericht sein wort zu sprechen gewynnen /
nit mehr zu heischen
dann zwölff alt heller vßwendig den messen /
vnd einen Thornes in
den messen /
jnhalt der gerichtlichen ordenunge / als dick als dz vor gericht
zu clag vnd antwurt kommet /
oder vß noturfft von seiner parthyen wegen
ichts dem gericht an zutragen ist /
sein parthy mit merung oder anderm geding
nit beschweren oder erhöhen wölle. Vnd ob soldes vnd lones halben
zwüschen jme vnd den parthyen jrrung oder spenne entstünden /
desselben
zu blyben by den Schöffen des rychs gericht /
oder dem oder den sie das
beuelhen würden. Vnd wie sie durch die selben entscheiden werden /
des benügig
zu sein /
vnd es da bey belyben zulassen / Dz sie sich auch der sachen
so sie angenommen haben one redlich vrsach /
vnd des rechten erkentnüß
nit wöllen entschlagen /
sunder jren parthyen getrüwlich biß zuo ende des
rechtenn handelen /
alles on geuerde.

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