Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 16, 6
Es sollen auch solche positiones in allen enden des kriegs / da bybrengunge
zuthuon not ist /
zuogelassen werden / es sey vor befestigung des kriegs
als
in Exceptionibus declinatorijs /
oder aber auch nach befestigunge
des
kriegs /
als in exceptionibus peremptorijs vnd dergleichen.
Frankfurter Reformation 16, 7
Es gescheen aber solche posiciones vor der bybrengunge / vff das der
jhene
so solche positiones vbergibt /
der bybrengung enthebt möge werden
/ durch bekentnüß des jhenen der daruff antwort geben sol /
Dann
so
die Posiciones durch den antwurter bekant werden /
ist alßdann dem
Cleger
on not die bey zubrengen.
Frankfurter Reformation 16, 8
Wann dan solche Posiciones durch die parthyen in recht gelegt vnd fürbracht werden / sollen alßdann Schultes vnnd Schöffen die besichtigen
/ ob sie zum handel dienstlich sein /
vnd die so nit dienstlich seind verwerffen / vnd die so dienstlich sein zuo lassen. Vnd so dann die Posiciones
zuogelassen seind /
so soll der Cleger die vermittelst seins eydts vbergeben
dieser
meinung.
Frankfurter Reformation 16, 9
Ich .N. schwere das die jnngelegten posiciones so vil die mein eygen
that
betreffen ware seind /
vnd souil die ein frembde that betreffen / das
ich
glaub die war sein.
Frankfurter Reformation 16, 10
Vnd so der Cleger solche Posiciones mittelst seines eydts vbergeben
hat
/
so sol der antworter vermittelst eins glychen eyts daruff antwort
geben
/
ob die selben posiciones / souil sein eygen that betreffen ware syen
oder
nit /
vnnd ob er glaube die ware sein oder nit / souil die ein frembde
that
betreffen.

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