Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 18, 2
Vnd so die gezeugen geschworen haben / sollen sie durch Schulteiß vnd
Schöffen /
oder zweyen Schöffen vß jnen verordenet / vnd einen gerichtschryber
/ iegliche zeugen in sonderheit vff ieglichen artickel verhört werden
Frankfurter Reformation 18, 3
Auch sollen die gezeugen vff die fragstück durch den widerteil jngelegt
so ferre die zur sachen dienstlih sein mit fleiß gefragt werden /
vnd so sie zur
sachen nit dienen /
sollen sie auch daruff nit gehört / sunder verworffen werden.
Frankfurter Reformation 18, 4
Wo aber durch den widerteil kein fragstück jngelegt würden / solten
nichts destmynder durch die verhörer die gezeugen vff yeden artickel so
sie den war sagen /
oder glauben ware sein gefragt werdenn / vrsach jrs
wissens vnd glaubens /
auch zeit / stat / vnd andere vmbstende der sachen
/ vnnd nach irer sag den zeugen vffgelegt werden /
jre sag vor eroffenung
den parthyen oder sunst niemandts zu offenbaren.
Frankfurter Reformation 18, 5
Es sol auch in solcher verhöre der schryber der zeugen sage fleißiglich
vffschryben /
vnnd die heimlich bey dem gericht vnd jme behalten / biß
das sie vom gericht publicirt /
vnd den parthyen mitgeteilt werden.
Frankfurter Reformation 18, 6
So aber einer zeugen füren / die nit zuo Franckenfurt / sunder hinder
einem andern richter gesessen weren /
So sol der selb Schultes vnd
Schöffen begeren bitbrieff an dieselben richter /
da die zeugen gesessenn
sein jme zuogeben zu erkennen /
welche brieff Schultes vnd Schöffen mit
den jngelegten artickeln /
daruff die gezeugen verhört sollen werden / zuo
geben erkennen vnd vßgeen lassen sollen.

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