Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 40, 10
Es sollen auch Schültes vnd Schöffen zum fürderlichsten alßbald der krieg beuestiget / oder die erst exception jngelegt würt / den handel besichtigen
/ vff das freuelich handelung vermitten /
vnd die parthyen zuo
fürderlicher bybrengung vnd vßtrag der sachen kommen mögen.
Frankfurter Reformation 40, 11
Es sol auch vber kein sach vom gerichtschryber vor befestigung des kriegs ein Register gemacht werden / sunder nach befestigunge nach gelegenheit
der sachen vff beuelhe der Schöffen.
Frankfurter Reformation 40, 12
Es sol auch befestigung des kriegs abschrifft nicht gegeben werden /
Sunder wo der Antwurter den krieg negatiue beuestiget /
solle sich der
Cleger alßbalde zu bybrengung erbieten vnd begeren zuogelassen werden.

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