Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 22, 5
Wo aber vber solch erkantnüß / der Summen hundert gülden vbertretten
würden /
So sollen solche erkentnüß gescheen vor zweyen Schöffen
/ vnnd dem gerichtschryber /
mit vßgedruckten vrsachen wie oblut /
Vnnd sollen alßdann solche erkantnüß geacht werdenn /
als ob die vor
Schultes vnd Schöffen gerichtlich gescheen weren.
Frankfurter Reformation 22, 6
Wo auch yemants vsserhalb gericht / oder vnserm gerichtßschryber wie oblut vor notarien vnd gezügen / oder allein vor gezügen erkentniß thuon / vnd solch erkantnüß vor Schultes vnd Schöffen gerichtlich fürbracht
würde /
so sol solch erkantnüß souil macht haben / als sie rechtlich
erfunden würde /
es geschee zu gegen des widderteils vnnd seines annemens
/ oder in seinem abwesen /
wie dann die recht solch erkentnüß zuolassen.
Frankfurter Reformation 22, 7
Wir wöllen auch hiemit dem rechten nit abgezogen haben / die da widerrüffung
der erkentnüß in jren fellen zuolassen /
sie seyen gescheen durch
die parthyen selbst zugegen oder jre anweld.
Frankfurter Reformation 22, 8
Dwyl aber nach obgeschriebener ordenunge hernach one mittel folgen solt / wie Schultes vnd Schöffen hawbt oder ende vrteil geben solten / Vnd aber hie zu Franckenfurt mancherley gewonheit den rechten nit gantz gleichförmig / zuo solchen ende vrteilenn dienende gehalten / vnnd
geübt worden seindt. Jst vnser wille vnd meinunge solche gewonheiten
zuuor abzuthuon /
vnd also vff ende vrteil zu sprechen / wie hernach vnderschidlich
beschrieben folget.
Frankfurter Reformation 22, 9
Dwyl aber die erbfelle vß den testamenten herrüren jn gemeinen rechten
die erste satzung haben /
So ordenen wir anfengklichen von den Testamenten.

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