44 habe vnd beweglich guot gehalten vnnd geachtet werden. Dem nach setzen vnd ordenen wir / so vnder elüten eins mitt tod on testament abget das alßdann das letstlebende alle farende habe zum halben teil von dem verstorbenen darkommen / so kinder vorhanden sein erobern sol vnd behalten
/ vnd in desselbigen verstorbenen vnbeweglichen güttern / vnnd
den gütern darfür geacht. Auch jm halben teil der kinder farende habe
allein vsumfructum behalten / vnd der eygenthumb der selben vnbeweglichen
vnd farenden gütern / vnd die so darfür geacht sein den kinderen
als balde heim erstorben vnd zuogefallen sein.
/ vnd in desselbigen verstorbenen vnbeweglichen güttern / vnnd
den gütern darfür geacht. Auch jm halben teil der kinder farende habe
allein vsumfructum behalten / vnd der eygenthumb der selben vnbeweglichen
vnd farenden gütern / vnd die so darfür geacht sein den kinderen
als balde heim erstorben vnd zuogefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 4
So aber kein kindere fürhanden sein / so sol das letst in leben alle farende
habe von dem verstorbenen darkommen gantz erobern vnd behalten /
vnd desselben verstorbenen vnbeweglichen güttern / vnd den gütern darfür
geacht allein vsumfructum behalten / vnd der eygenthumb der selben
vnbeweglichen gütern / vnnd die dar für geacht sein / dem nechsten
erben alß bald zuogefallen sein.
habe von dem verstorbenen darkommen gantz erobern vnd behalten /
vnd desselben verstorbenen vnbeweglichen güttern / vnd den gütern darfür
geacht allein vsumfructum behalten / vnd der eygenthumb der selben
vnbeweglichen gütern / vnnd die dar für geacht sein / dem nechsten
erben alß bald zuogefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 5
Wo auch eins vnder zweyen elüten ettliche ligende güttere oder farende
habe / in seinem testament oder sunst verschaffen würde / vnd ettliche
güttere nach jme vnuerschafft ließ / So sol das letstlebende / doch den by
sitz / vnd vsum fructum bey den selben vnuerschafften ligenden güttern
vnd die farende habe erobern vnd behalten wie ob stet / vnnd sollen den
selben verschafften gütteren nit zuogewachsen seyn.
habe / in seinem testament oder sunst verschaffen würde / vnd ettliche
güttere nach jme vnuerschafft ließ / So sol das letstlebende / doch den by
sitz / vnd vsum fructum bey den selben vnuerschafften ligenden güttern
vnd die farende habe erobern vnd behalten wie ob stet / vnnd sollen den
selben verschafften gütteren nit zuogewachsen seyn.
Frankfurter Reformation 26, 6
Dwyl aber das letstlebende den vsumfructum in des abgangen güttern
wie obgeschrieben stet behelt / So ordenen vnd wöllen wir / das dz
letstlebende die kindere ob die da weren vfftziehen. Auch alle schult so dz
erst abgegangen schuldig were, bezalen sol.
wie obgeschrieben stet behelt / So ordenen vnd wöllen wir / das dz
letstlebende die kindere ob die da weren vfftziehen. Auch alle schult so dz
erst abgegangen schuldig were, bezalen sol.

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