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Frankfurter Reformation 46, 10
Deß gleichen soll es auch gehalten werden mit dem jnschryb gelt vnd
in allen andern termynen darinn man gelt pflegt zu geben.
in allen andern termynen darinn man gelt pflegt zu geben.
Frankfurter Reformation 46, 11
Jtem wo auch ein parthy in einer termyn vnd sachen vil brieff zu der
sachen dienende jnlegen würde / vff ein mal / Sol von solchen brieffen nit
mehr dann ein jnschryb gelt / vnd den fürsprechen ein belonung gegeben
werden / das seindt acht heller.
sachen dienende jnlegen würde / vff ein mal / Sol von solchen brieffen nit
mehr dann ein jnschryb gelt / vnd den fürsprechen ein belonung gegeben
werden / das seindt acht heller.

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